SUET Saat- und Erntetechnik GmbH in Eschwege

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma SUET Saat- und Erntetechnik GmbH, D – 37269 Eschwege

Nachstehende Bedingungen gelten für die Entwicklung von Maschinen, Anlagen und Verfahren der Saatgut- und Futtermittel-Technik - wie Aufbereitung, Vorbehandlung, Pillierung, Inkrustierung, Ablage auf Saatträger - auch in Kombination - und deren wirtschaftliche Nutzung zur Verarbeitung / Behandlung von Saatgut und Futtermitteln, sowie damit verbundene Dienstleistungen wie Verpackung und Logistik mit Lagerung, Transport und Verteilung von Saatgut, Futtermitteln und Futterergänzungsmitteln durch die Firma SUET Saat- und Erntetechnik GmbH in D – 37269 Eschwege (Lieferer), soweit nicht ein Auftraggeber mit dem Lieferer anderslautende Individualvereinbarungen getroffen hat.

 

1. Auftrag
1.1 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers, in direktem Auftrag oder in Vermittlung seiner Agenten und Repräsentanten, erfolgen unter nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen auf Basis aktueller Preislisten, Dienstleistungskataloge und eines Qualitätsmanagements nach DIN ISO 9001:2015. Von diesen Bedingungen abweichende Allg. Geschäfts-, Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftraggebers werden nicht zum Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Der Auftraggeber übermittelt dem Lieferer bei Auftragserteilung schriftliche Informationen über die genaue Art und Ausführung der Leistung oder Lieferung, bei Saatgut und Futter-Ergänzungsmitteln primär über die Art, Sorte, Partie, Qualität und Menge sowie die beabsichtigte Verarbeitung, gegebenenfalls beigestellte Behandlungsstoffe, Verpackung, Versendung etc. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Sortenschutz- und Eigentumsrechte sowie sonstige Rechte Dritter an Saatgut und Futter-Ergänzungsmittel mit deren Erlaubnis zur Verarbeitung zu übermitteln. Unrichtige, unvollständige, verspätete Übermittlung berechtigt den Lieferer zur Ablehnung des Auftrags oder zur Aussetzung der Lieferung bis zur weiteren Klärung und zu Schadenersatz.
1.3 Der Lieferer akzeptiert einen Auftrag durch schriftliche Bestätigung von Auftrag und Informationen gemäß Ziffer 1.2.
1.4 Nebenabreden und Abänderungen sowie anderslautende Vereinbarungen für die Lieferung oder Leistung des Lieferers bedürfen zur Rechtswirksamkeit dessen schriftlicher Bestätigung.

2. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Alle Angebote sind stets freibleibend. An allen übermittelten Unterlagen und Informationen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.2 Sofern der Preis der Lieferung oder Leistung nicht besonders festgelegt ist, erfolgt die Preisstellung in Euro auf Basis der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste und Konditionen des Lieferers, vorbehaltlich erheblicher Änderungen ihrer Kalkulationsgrundlage. Die Preise gelten netto für die Lieferung ab Werk einschließlich der Verladung im Werk. Eine vom Lieferer gestellte Versandverpackung der Ware wird nach der aktuellen Preisliste berechnet und nicht zurückgenommen.
2.3 Schecks und Wechsel werden nur nach Belieben und Ermessen des Lieferers und nur erfüllungshalber angenommen. Hierbei anfallende Kosten werden sämtlich dem Auftraggeber belastet.
2.4 Der Lieferer ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, falls bei ihm nach Vertragsabschluss ernste oder erhebliche Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen, und dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung bzw Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist nachkommt.
2.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers ist nur mit vom Lieferer nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, sind Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber diese Rechte im Hinblick auf vom Lieferer zu vertretende Mängel der Lieferung oder Leistung geltend macht und den Teil des Entgeltes bezahlt hat, der dem Wert der Lieferung oder Leistung nach Abzug des mangelhaften Anteils entspricht, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
2.6 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Lieferers binnen 14 Tagen nach Erhalt der Leistung ohne Abzug zu begleichen; andernfalls gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Erfolgt eine Rechnung erst nach dem Empfang der Leistung, so ist sie binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; andernfalls gerät der Auftraggeber in Verzug. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Auftraggeber die Rechnung nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist; in diesem Fall tritt Verzug erst nach Ablauf von 7 Werktagen nach Zugang der Rechnung ein. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab dem Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils aktuellen Diskontsatz berechnet.

3. Lieferung
3.1 Vom Auftraggeber beigestelltes Saatgut und Futter- Ergänzungsmittel, gegebenenfalls Behandlungsstoffe und Verpackungsmittel sind auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers nur nach vorherigem Abruf des Lieferers anzuliefern. Für vorher angelieferte Ware übernimmt der Lieferer keine Haftung.
3.2 Der Lauf einer gegebenenfalls vereinbarten Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere der Hergabe aller erforderlichen Unterlagen, Qualitätsdaten, Beschreibungen und Erklärungen durch den Auftraggeber voraus, ferner - so vereinbart - die Leistung einer Anzahlung. Im Falle der Verarbeitung / Behandlung von Saatgut ist eine Lieferfrist für den Lieferer nur bindend, wenn die Anlieferung von Saatgut sowie gegebenenfalls Behandlungsstoffen und Verpackungsmitteln sowie die Übermittlung der Informationen durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 1.2 erfolgt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder wenn die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist.
3.3 Alle Fälle höherer Gewalt und von Störungen der Anlieferungen, des Betriebes oder Transportes bis zur Ablieferungsstelle, insbesondere verursacht durch Unruhen, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Selbstbelieferung, Naturereignisse (Frost, Sturm und Überschwemmung) sowie alle sonstigen Ursachen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, entbinden von der Verpflichtung zur Lieferung, soweit die Lieferung durch die vorgenannten Ursachen erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, und zwar ohne Verpflichtung zur Nachlieferung, wenn sie nicht einvernehmlich vereinbart wird. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände bei einem Vor- oder Unterlieferanten des Lieferers auftreten.
3.4 Kommt der Lieferer in Leistungsverzug oder wird die zu erbringende Leistung aus einem vom Lieferer zu vertretenden Grund unmöglich, so ist der Auftraggeber - beim Leistungsverzug allerdings nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Die Erfüllung von Aufträgen, insbesondere die Verarbeitung und Behandlung von Saatgut und Futter-Ergänzungsmitteln - auch wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht verfügbar sind - erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anlieferung in guter marktfähiger Qualität, genügender Menge und ohne Schäden erfolgt. Wenn der Lieferer eine verminderte Eingangsqualität oder Menge oder etwaige Schäden feststellt, hat er den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Lieferer ist im letztgenannten Fall zu einer verhältnisgemäßen Verringerung der Liefermenge oder Teillieferung berechtigt; der Auftraggeber ist zur Abnahme dieser verringerten Liefermenge verpflichtet.
3.6 Sollte bei einem hinsichtlich einer Teilleistung vom Lieferer zu vertretenden Leistungsverzug oder bei einer vom Lieferer zu vertretenden teilweisen Unmöglichkeit der Auftraggeber an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse haben, so gilt Ziffer 3.4 entsprechend.
3.7 Gegen Schäden durch Transport, Lagerung, Klima und Beförderungsverzögerungen werden die Lieferungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert. Die Gefahr geht über nach Ablauf der Abholfrist, spätestens bei Verlassen der Lieferung vom Grundstück des Lieferers.
3.8 Der Lieferer ist berechtigt, den Versand durch Nachnahme vorzunehmen.

4. Eigentumsvorbehalt und Eigentumserwerb
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs aus der Lieferung Eigentum des Lieferers.
4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die in dem Vorbehaltseigentum des Lieferers verbliebene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. An die Stelle dieser Vorbehaltsware tritt im Augenblick ihrer Lieferung an einen Abnehmer der Kaufpreiszahlungsanspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe der Forderung des Lieferers aus der Lieferung an den Auftraggeber schon jetzt an den Lieferer abgetreten wird. Die Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an.
4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren veräußert, so werden dem Lieferer die so entstehenden Forderungen des Auftraggebers in der Höhe abgetreten, als die vom Lieferer bezogenen Vorbehaltswaren Gegenstand der Veräußerung an einen Dritten sind.
4.4 Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Erfüllung des Anspruchs des Lieferers aus der Lieferung vom Auftraggeber vermischt, verarbeitet oder sonst wie verändert, so erwirbt der Lieferer das Eigentum gemäß der §§ 947, 948 und 950 BGB. Insoweit verwahrt der Auftraggeber die Gegenstände für den Lieferer mit der erforderlichen Sorgfalt. Wird die nach vorstehenden Bedingungen vermischte, verarbeitete oder sonst wie veränderte Ware weiterveräußert, gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffern 4.2 und 4.3 sinngemäß.
4.5 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferer die ihm zustehende Sicherung freigeben, wenn die offen stehende Forderung aus der Lieferung der Vorbehaltsware erfüllt ist.
4.6 Werden dem Lieferer nach dem Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabmindern, oder kommt dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber in Leistungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltsware bis zur ihrer Bezahlung zu verlangen. Dieses Verlangen kann vom Lieferer auch ohne seinen Rücktritt vom Vertrag gestellt werden.
4.7 Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, Auskunft über etwaige Weiterlieferung und Abnehmer der Vorbehaltsware zu erteilen sowie die Abtretung den Abnehmern offenzulegen. Soll die Eigentumsvorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden, so hat der Auftraggeber den Lieferer erstens unverzüglich hiervon zu verständigen und zweitens das Vollstreckungsverfahren sowie den Pfändungsgläubiger auf das Vorbehaltseigentum unmissverständlich hinzuweisen. Dieselben Pflichten hat der Auftraggeber bei einer etwaigen Pfändung von Ansprüchen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware.
4.8 Im Falle der Verarbeitung / Behandlung von Saatgut und Futter-Ergänzungsmitteln tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Lieferung der Vorbehaltsware an seinen Abnehmer entstandenen Forderungen zur Sicherheit an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an, Ziffer 4.3, 4.5 und 4.7 gelten entsprechend.

5. Gewährleistung
5.1 Die Lieferungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche (Eingang der Reklamation beim Lieferer) schriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind unverzüglich anzuzeigen sobald sie erkannt sind, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (Ziff. 6.2).
5.2 Für den Aufgang und die Entwicklung der aus verarbeitetem bzw. behandeltem Saatgut angelegten Kultur übernimmt der Lieferer keine Gewähr, soweit sie von Einflüssen seitens Böden, Aussaat, Bearbeitungen, Klima etc sowie von genetischen Eigenschaften des Saatgutes abhängig sind, die vom Lieferer nicht kontrollierbar sind.
5.3 Die Beseitigung von Mängeln hinsichtlich sämtlicher Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Lieferers (§§ 437, 634 Nr.1, 635 BGB). Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4 Alle vom Lieferer übermittelten Beschreibungen, Daten, und Gebrauchsanweisungen sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Soweit diese von Dritten stammen, sind sie jedoch – ebenso wie Angaben zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln – unverbindlich.
5.5 Im Hinblick auf die Verarbeitung / Behandlung von Saatgut zur Aussaat gelten ergänzend, insbesondere bei Streit über die Qualität von Saatgut zur Aussaat oder Produkten, folgende Regelungen als vereinbart : a) Vor der Aufbereitung von Saatgut erfolgen eine Qualitätsprüfung und Probeverarbeitung durch den Lieferer nach anerkannten Methoden (ISTA, International Seed Testing Association) und bestem Wissen und Gewissen unter Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt, aufgrund der vom Auftraggeber übergebenen repräsentativen Probe und der Probe bei Anlieferung des Saatgutes. Die Qualitätsprüfung und Probeverarbeitung basieren auf Stichproben, ihre Ergebnisse sind daher nicht maßgeblich für die Qualität des vom Auftraggeber insgesamt - ggfalls nachfolgend - gelieferten Saatgutes. b) Wird aufgrund der Qualitätsprüfung festgestellt, dass das angelieferte Saatgut nicht die vom Auftraggeber behauptete Qualität aufweist, oder nicht mit der repräsentativen Probe übereinstimmt, so hat der Lieferer das Recht, gegen Erstattung der Kosten und sämtlicher Aufwendungen die gelieferten Partien auf Gefahr des Auftraggebers an ihn zurück zu senden. Will der Auftraggeber gleichwohl, dass diese Partie verarbeitet wird, so entfällt jedwede Haftung des Lieferers hinsichtlich der Qualität des verarbeiteten Saatgutes. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber auf die Qualitätsprüfung und Probeverarbeitung des Lieferers verzichtet. c) Saatgut zur Verarbeitung / Behandlung wird vom Lieferer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber beprobt und untersucht. Hinsichtlich der Qualitätsprüfung von Stichproben gelten die Einschränkungen in a). Der Auftraggeber trägt daher das Risiko der Verarbeitung / Behandlung. d) Maßgebend im Streitfall für die Qualität des Saatgutes vor und nach einer Verarbeitung / Behandlung ist die Beurteilung gemäß der Untersuchung der amtlichen Samenprüfstellen. Diese Beurteilung wird von den Vertragsbeteiligten als verbindlich für die gesamte Partie anerkannt. Sind Mängel des verarbeiteten bzw. behandelten Saatgutes durch die Samenprüfstelle festgestellt, so wird vermutet, daß diese Mängel allein in dem Saatgut selbst oder in den beigestellten Behandlungsstoffen oder im Gefahrenbereich des Auftraggebers begründet sind - es sei denn, der Lieferer hat das Saatgut fehlerhaft verarbeitet oder behandelt oder sonstwie in der Zeit zwischen An- und Ablieferung fehlerhaft gehandelt.

6. Haftungsbeschränkung
6.1 Sofern in vorstehenden Regelungen nicht anders bestimmt, sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche hergeleitet werden (wegen Nichterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für durch den Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, oder im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
6.2 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung, aus Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ablieferung.

7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Bei Anlieferung ohne Absprache oder bei verzögerter Abnahme auf Veranlassung des Auftraggebers werden ihm - im Hinblick auf die Ablieferung, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten und Aufwendungen berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
7.2 Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz des Lieferers als Erfüllungsort und auch als Gerichtsstand.
7.3 Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.4 SUET ist berechtigt, alle Informationen über das Saatgut des Auftraggebers sowie Proben an AIB (Anti Infringement Bureau, Brüssel) und an spezialisierte unabhängige Institutionen (z.B. NAK, SOC, OECD-akkreditierte Labore) zwecks Untersuchung der Sortenidentität weiterzugeben. Der Auftraggeber wird ggf. darüber informiert. Ergibt die Untersuchung der Sortenidentität, dass es sich um Saatgut einer Sorte handelt, die nicht unterscheidbar ist von einer Sorte, für die Sortenschutzrechte für ein drittes Unternehmen erteilt oder beantragt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe aller verfügbaren Informationen und Proben dieses Saatgutes an dieses dritte Unternehmen zu dulden.

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